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§ 5 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

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§ 5 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

1. Das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheidet über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen gemäss § 83 Abs. 2 LFG.

2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über das summarische Verfahren.

3. Die Beschwerde an das Kantonsgericht ist zulässig.

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