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§ 3 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

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§ 3 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für

a. die Anmeldung von Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Eidg. VVO);

b. die Anmeldung von Verlegungen oder wesentlichen Veränderungen von Flughindernissen (Art. 69 Eidg. VVO);

c. die Beschaffung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse.

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