§ 2 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950
§ 2 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für
a. die administrative Untersuchung von Flugunfällen (Art. 24 LFG und Art. 130 Eidg. VVO);
b. die Erklärung, dass gegen eine Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 Abs. 3 Eidg. VVO);
c. Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen (Art. 103 Abs. 2 Eidg. VVO);
d. Einsprachen gegen Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen (Art. 115 Abs. 2 Eidg. VVO).
2. Bewilligungen für Reklameflüge, die ausschliesslich Geschäftszwecken dienen, werden nicht erteilt. Andere Reklameflüge werden nur bewilligt, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und wenn dem Justiz- und Sicherheitsdepartement vorher die schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgelegt wird.