§ 1 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950
§ 1 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950
1. Der Regierungsrat ist zuständig für
a. die Ausübung der vom Bund übertragenen Aufsichtsbefugnisse an die Kantone, die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragung von Aufsichtsbefugnissen an Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeignete Verbände (Art. 4 LFG);
b. die Stellungnahme zu Vorschriften über die Benützung schweizerischer Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LFG);
c. die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien und zu ergangenen Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 28 LFG und Art. 143 und 144 Eidg. VVO);
d. die Stellungnahme zu Gesuchen konzessionierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten und zu Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes wegen Konzessionsentzuges (Art. 32 LFG und Art. 152 und 153 Eidg. VVO);
e. die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes oder von Flugfeldern und zu entsprechenden Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 37 LFG und Art. 50, 51, 57, 60, 143, 144, 152 und 153 Eidg. VVO);
f. die Bezeichnung des kantonalen Vertreters in die eidgenössische Untersuchungskommission für Flugunfälle gemäss Art. 25 LFG und Art. 132 Eidg. VVO.