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798 CH-LU

Kanton Luzern 798

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. die Ausübung der vom Bund übertragenen Aufsichtsbefugnisse an die Kantone, die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragung von Aufsichtsbefugnissen an Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeignete Verbände (Art. 4 LFG);

b. die Stellungnahme zu Vorschriften über die Benützung schweizerischer Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LFG);

c. die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien und zu ergangenen Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 28 LFG und Art. 143 und 144 Eidg. VVO);

d. die Stellungnahme zu Gesuchen konzessionierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten und zu Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes wegen Konzessionsentzuges (Art. 32 LFG und Art. 152 und 153 Eidg. VVO);

e. die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes oder von Flugfeldern und zu entsprechenden Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 37 LFG und Art. 50, 51, 57, 60, 143, 144, 152 und 153 Eidg. VVO);

f. die Bezeichnung des kantonalen Vertreters in die eidgenössische Untersuchungskommission für Flugunfälle gemäss Art. 25 LFG und Art. 132 Eidg. VVO.

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für

a. die administrative Untersuchung von Flugunfällen (Art. 24 LFG und Art. 130 Eidg. VVO);

b. die Erklärung, dass gegen eine Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 Abs. 3 Eidg. VVO);

c. Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen (Art. 103 Abs. 2 Eidg. VVO);

d. Einsprachen gegen Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen (Art. 115 Abs. 2 Eidg. VVO).

2. Bewilligungen für Reklameflüge, die ausschliesslich Geschäftszwecken dienen, werden nicht erteilt. Andere Reklameflüge werden nur bewilligt, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und wenn dem Justiz- und Sicherheitsdepartement vorher die schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgelegt wird.

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für

a. die Anmeldung von Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Eidg. VVO);

b. die Anmeldung von Verlegungen oder wesentlichen Veränderungen von Flughindernissen (Art. 69 Eidg. VVO);

c. die Beschaffung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse.

1. Der Regierungsrat und die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Departemente unterbreiten wichtige Gesuche den interessierten Gemeinden zur Vernehmlassung.

1. Das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheidet über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen gemäss § 83 Abs. 2 LFG.

2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über das summarische Verfahren.

3. Die Beschwerde an das Kantonsgericht ist zulässig.

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