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788b CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zahlungsfrist

Steuerbezug
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§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zahlungsfrist

1. Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.

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