788b
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zahlungsfrist
Steuerbezug
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zahlungsfrist
1. Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.