788b
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Rechnungsstellung
Steuerbezug
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Rechnungsstellung
1. Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.
2. Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird.