788b
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Anspruch auf Steuerbefreiung
Steuerveranlagung
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Anspruch auf Steuerbefreiung
1. Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt geltend zu machen.