788b
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Standortverlegung in einen andern Kanton
Steuerveranlagung
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Standortverlegung in einen andern Kanton
1. Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.