788b
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Verrechnung
Steuerveranlagung
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Verrechnung
1. Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet.
2. Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.