Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
788b CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Verrechnung

Steuerveranlagung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Verrechnung

1. Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet.

2. Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.

← § 4 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer Zuständigkeit § 6 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →