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788b CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Steueranpassung

Steuerveranlagung
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Steueranpassung

1. Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.

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