788b
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Steueranpassung
Steuerveranlagung
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Steueranpassung
1. Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.