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788b CH-LU

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Berechnung

Steuerveranlagung
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§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Berechnung

1. Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Angaben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffslänge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.

2. Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

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