788b
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Automatisierte Verfügungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Automatisierte Verfügungen
1. Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.