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788b CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Automatisierte Verfügungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Automatisierte Verfügungen

1. Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.

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