788b
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit
Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit
1. Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.