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788b CH-LU

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit

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§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit

1. Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.

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