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788b CH-LU

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Verfahren

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§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Verfahren

1. Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.

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