788b
CH-LU
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Verfahren
Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Verfahren
1. Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.