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788b CH-LU

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Beitragshöhe

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§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Beitragshöhe

1. Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.

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