788b
CH-LU
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Beitragshöhe
Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Beitragshöhe
1. Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.