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788b CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Grundsatz

Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
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§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Grundsatz

1. Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbstkosten benützt werden dürfen.

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