788b
CH-LU
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Grundsatz
Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Grundsatz
1. Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbstkosten benützt werden dürfen.