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788b CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Kleinbeträge

Steuerbezug
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§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Kleinbeträge

1. Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.

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