788b
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Kleinbeträge
Steuerbezug
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Kleinbeträge
1. Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.