788b
CH-LU
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Verjährung
Steuerbezug
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Verjährung
1. Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.
2. Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.