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788b CH-LU

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Verjährung

Steuerbezug
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§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Verjährung

1. Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.

2. Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.

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