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788b CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zahlungsverzug

Steuerbezug
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§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zahlungsverzug

1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.

2. Wird die Steuer nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert.

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