788b
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zahlungsverzug
Steuerbezug
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zahlungsverzug
1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.
2. Wird die Steuer nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert.