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788b CH-LU

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit

1. Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Zuständigkeit § 2 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer →

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