788b
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer · Zuständigkeit
1. Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.