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Zuständigkeit

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Allgemeine Bestimmungen

1. Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.

Steuerveranlagung

1. Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Angaben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffslänge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.

2. Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

Steuerveranlagung

1. Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.

Steuerveranlagung

1. Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet.

2. Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.

Steuerveranlagung

1. Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.

Steuerveranlagung

1. Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt geltend zu machen.

Steuerbezug

1. Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.

2. Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird.

Steuerbezug

1. Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.

Steuerbezug

1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.

2. Wird die Steuer nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert.

Steuerbezug

1. Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.

2. Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.

Steuerbezug

1. Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.

Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen

1. Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbstkosten benützt werden dürfen.

Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen

1. Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.

Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen

1. Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen

1. Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 1987 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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