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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Schiffssteuer - Zweckbindung
§ 9 Gesetz über die Schiffssteuer · Zweckbindung
1. Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der Infrastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturmwarn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.
2. Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500 000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen.