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788a CH-LU

§ 8 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerzuschlag

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§ 8 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerzuschlag

1. Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.

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