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§ 6 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuertarif

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§ 6 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuertarif

1. Die jährliche Steuer beträgt für

a. * Motor- und Segelschiffe

1. bis 5 m Länge: Fr. 110.-

2. bis 7 m Länge: Fr. 150.-

3. bis 9 m Länge: Fr. 200.-

4. über 9 m Länge: Fr. 250.-

5. Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben

5.1 bis 200 kW Leistung: Fr. 8.50

5.2 von 201 bis 300 kW Leistung: Fr. 9.50

5.3 über 300 kW Leistung: Fr. 10.50

b. Güterschiffe

1. mit Motor, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.50

2. ohne Motor, je Tonne Nutzlast: Fr. 1.50

c. Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung

1. Grundtaxe: Fr. 50.-

2. Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz: Fr. 1.50

d. schwimmende Geräte: Fr. 100.-

2. Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.

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