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788a CH-LU

§ 4 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerbefreiung

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§ 4 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerbefreiung

1. Von der Steuer befreit sind

a. Schiffe des Bundes,

b. Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen,

c. Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht,

d. Ruderboote und Pedalos,

e. Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden,

f. Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.

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