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§ 3 Gesetz über die Schiffssteuer - Steuerperiode

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§ 3 Gesetz über die Schiffssteuer · Steuerperiode

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.

2. Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.

3. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.

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