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788a CH-LU

§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer - Vollzug

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§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.

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