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CH-LU
§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer - Vollzug
§ 12 Gesetz über die Schiffssteuer · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.