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§ 11 Gesetz über die Schiffssteuer - Einsprache

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§ 11 Gesetz über die Schiffssteuer · Einsprache

1. Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 erhoben werden.

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