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§ 9 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Autorisierte Reinigungsstellen

Melde- und Reinigungspflicht
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§ 9 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Autorisierte Reinigungsstellen

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis die geeigneten öffentlichen und privaten Reinigungsstellen im Kanton Luzern. Sie kann geeignete ausserkantonale Reinigungsstellen in das Verzeichnis aufnehmen.

2. Eine Reinigungsstelle ist geeignet, wenn

a. ihre Infrastruktur, insbesondere die Entwässerung, dem Stand der Technik entspricht und

b. das Personal in der fachgerechten Reinigung geschult ist.

3. Die Reinigungsstellen haben die fachgerechte Reinigung nach § 6 sicherzustellen und stellen den entsprechenden Reinigungsnachweis aus.

4. Die Dienststelle Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungsstellen und führt regelmässige Kontrollen und Schulungen durch. Sie kann Dritte mit der Kontroll- und Schulungstätigkeit beauftragen.

5. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann in Absprache mit den zuständigen Fachstellen Weisungen über die Anforderungen an die Reinigungsstellen erlassen.

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