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§ 7 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Reinigungspflicht bei nautischen Veranstaltungen

Melde- und Reinigungspflicht
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§ 7 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Reinigungspflicht bei nautischen Veranstaltungen

1. Bei nautischen Veranstaltungen ist für gewisse Schiffstypen die Selbstreinigung zulässig. Eine geschulte Kontrollperson des Veranstalters oder der Veranstalterin hat die gereinigten Schiffe zu kontrollieren und stellt den entsprechenden Reinigungsnachweis aus.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann in Absprache mit den zuständigen Fachstellen Weisungen über die Selbstreinigung, die Kontrollen von nautischen Veranstaltungen und die Schulung der Kontrollpersonen erlassen. Es bestimmt eine zuständige Kontaktstelle für Veranstalterinnen oder Veranstalter und in Absprache mit den zuständigen Fachstellen die Schiffstypen und die entsprechenden Freigabeprozesse.

3. Für die Schulung der Kontrollpersonen gilt § 9 Absatz 4.

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