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§ 6 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Reinigungspflicht bei Gewässerwechsel

Melde- und Reinigungspflicht
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§ 6 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Reinigungspflicht bei Gewässerwechsel

1. Schiffe und andere Wasserfahrzeuge gemäss § 3 Absatz 1 sind bei jedem Gewässerwechsel vor der Einwasserung durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht zu reinigen und, soweit möglich, auf gebietsfremde aquatische Organismen zu kontrollieren. Vorbehalten bleibt die Reinigungspflicht bei nautischen Veranstaltungen gemäss § 7.

2. Die Reinigung hat nach dem aktuellen Stand der Technik und schiffstypengerecht zu erfolgen. Sie hat insbesondere Rumpf, Antrieb, Bilgen, Wasserballasttanks, Ein- und Auslässe sowie Ausrüstungsgegenstände und Transportmittel zu umfassen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlässt in Absprache mit den zuständigen Fachstellen Weisungen über die Reinigung.

3. Die Reinigung ist nach deren Abschluss dem Strassenverkehrsamt zu melden.

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