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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Meldepflicht
Melde- und Reinigungspflicht
§ 5 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Meldepflicht
1. Schiffe und andere Wasserfahrzeuge gemäss § 3 Absatz 1 sind vor der Einwasserung in ein anderes Gewässer durch den Schiffshalter oder die Schiffshalterin dem Strassenverkehrsamt zu melden.
2. Die Meldung hat insbesondere zu enthalten
a. die notwendigen Angaben zur Identifikation des Schiffes,
b. die notwendigen Angaben zur Identifikation des Schiffshalters oder der Schiffshalterin und des Schiffsführers oder der Schiffsführerin,
c. das Ausgangsgewässer und das Zielgewässer,
d. den Ort und den Zeitpunkt der geplanten Ein- und Auswasserung.
3. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Not- und Einsatzfahrzeuge sowie militärische Fahrzeuge aller Art.