§ 4 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Grundsatz
§ 4 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Grundsatz
1. Schiffe und andere Wasserfahrzeuge gemäss § 3 Absatz 1, die vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen zur Einwasserung eine Freigabe des Strassenverkehrsamtes als zuständige Schifffahrtsbehörde.
2. Die Freigabe zur Einwasserung erhält, wer
a. die Einwasserung nach § 5 gemeldet und
b. das Schiff fachgerecht gereinigt hat und dies mit einem gültigen Nachweis einer autorisierten Reinigungsstelle belegen kann.
3. Die Freigabebestätigung ist auf dem Schiff mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
4. Für die Meldung, den Reinigungsnachweis und die Bestätigung der Freigabe zur Einwasserung für immatrikulierte Schiffe kann der Kanton ein elektronisches System zur Verfügung stellen. In diesem Fall erfolgt die Freigabe automatisiert.