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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Pflichtige Schiffe und andere Wasserfahrzeuge
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Pflichtige Schiffe und andere Wasserfahrzeuge
1. Der Melde- und Reinigungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen
a. alle gemäss Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978 immatrikulationspflichtigen Schiffe,
b. Flösse, sofern sie in verschiedenen Gewässern genutzt werden.
2. Für alle weiteren Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte wie beispielsweise Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter sowie für Occasionsmotoren kann das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement unter Einbezug der zuständigen Fachstellen Weisungen über die Reinigung erlassen.