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787a SMRVRNNVRSPN CH-LU

§ 15 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Freigabe für Schiffe im Heimatgewässer

Schlussbestimmungen
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§ 15 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Freigabe für Schiffe im Heimatgewässer

1. Schiffe mit Luzerner Kennzeichen erhalten mit Inkrafttreten dieser Verordnung eine Freigabe für das Gewässer gemäss dem nach § 11 der Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 zugeteilten Nummernbereich (Heimatgewässer). Verfügen sie im elektronischen System über einen anderslautenden Eintrag, so geht dieser vor.

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