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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Dienststelle Landwirtschaft und Wald
Weitere Massnahmen
§ 12 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist die zuständige Koordinationsstelle für invasive aquatische Neobiota. Sie berät die kantonalen Fachstellen und empfiehlt geeignete Massnahmen.
2. Sie führt in Abstimmung mit der Dienststelle Umwelt und Energie ein regelmässiges Monitoring der luzernischen Gewässer durch.
3. Sie steuert und koordiniert notwendige Massnahmen zur Früherkennung und zur Beurteilung von Risiken durch invasive aquatische Neobiota und koordiniert den regelmässigen Austausch mit anderen Kantonen und externen Experten.
4. Sie sorgt für die dafür erforderliche Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bevölkerung.