Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787a SMRVRNNVRSPN CH-LU

§ 12 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Dienststelle Landwirtschaft und Wald

Weitere Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Dienststelle Landwirtschaft und Wald

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist die zuständige Koordinationsstelle für invasive aquatische Neobiota. Sie berät die kantonalen Fachstellen und empfiehlt geeignete Massnahmen.

2. Sie führt in Abstimmung mit der Dienststelle Umwelt und Energie ein regelmässiges Monitoring der luzernischen Gewässer durch.

3. Sie steuert und koordiniert notwendige Massnahmen zur Früherkennung und zur Beurteilung von Risiken durch invasive aquatische Neobiota und koordiniert den regelmässigen Austausch mit anderen Kantonen und externen Experten.

4. Sie sorgt für die dafür erforderliche Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bevölkerung.

← § 11 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Zweck § 13 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →