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§ 11 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Regierungsrat

Weitere Massnahmen
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§ 11 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Prävention sowie zur Bekämpfung von invasiven aquatischen Neobiota, wie beispielsweise ein Einwasserungsverbot, anordnen. Die Massnahmen sind zu befristen und regelmässig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

2. Bei der Anordnung von Massnahmen kann der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschliessen, wenn eine weitere Verbreitung der Art gesundheitliche oder bedeutende wirtschaftliche oder ökologische Schäden in der Umgebung erwarten lässt.

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