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§ 10 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Einwasserungsstellen

Melde- und Reinigungspflicht
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§ 10 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Einwasserungsstellen

1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einwasserungsstellen sorgen mit geeigneten Mitteln dafür, dass die Anlagen nicht von Unberechtigten für das Einwassern von Schiffen benutzt werden.

2. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von betreuten Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung nach einem Gewässerwechsel eine Freigabe gemäss § 4 vorliegt.

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