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SMRVRNNVRSPN
CH-LU
§ 10 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Einwasserungsstellen
Melde- und Reinigungspflicht
§ 10 Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV · Einwasserungsstellen
1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einwasserungsstellen sorgen mit geeigneten Mitteln dafür, dass die Anlagen nicht von Unberechtigten für das Einwassern von Schiffen benutzt werden.
2. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von betreuten Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung nach einem Gewässerwechsel eine Freigabe gemäss § 4 vorliegt.