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Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (Schiffsmelde- und -reinigungsverordnung, SMRV) - Zweck (SMRV)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz der luzernischen Gewässer vor der Einbringung und Verbreitung von invasiven aquatischen Neobiota durch Schiffe und andere Wasserfahrzeuge.

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für alle schiffbaren Gewässer des Kantons Luzern, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

2. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über die Beschränkung der Schifffahrt in interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Gesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Melde- und Reinigungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen

a. alle gemäss Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978 immatrikulationspflichtigen Schiffe,

b. Flösse, sofern sie in verschiedenen Gewässern genutzt werden.

2. Für alle weiteren Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte wie beispielsweise Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter sowie für Occasionsmotoren kann das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement unter Einbezug der zuständigen Fachstellen Weisungen über die Reinigung erlassen.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Schiffe und andere Wasserfahrzeuge gemäss § 3 Absatz 1, die vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen zur Einwasserung eine Freigabe des Strassenverkehrsamtes als zuständige Schifffahrtsbehörde.

2. Die Freigabe zur Einwasserung erhält, wer

a. die Einwasserung nach § 5 gemeldet und

b. das Schiff fachgerecht gereinigt hat und dies mit einem gültigen Nachweis einer autorisierten Reinigungsstelle belegen kann.

3. Die Freigabebestätigung ist auf dem Schiff mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

4. Für die Meldung, den Reinigungsnachweis und die Bestätigung der Freigabe zur Einwasserung für immatrikulierte Schiffe kann der Kanton ein elektronisches System zur Verfügung stellen. In diesem Fall erfolgt die Freigabe automatisiert.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Schiffe und andere Wasserfahrzeuge gemäss § 3 Absatz 1 sind vor der Einwasserung in ein anderes Gewässer durch den Schiffshalter oder die Schiffshalterin dem Strassenverkehrsamt zu melden.

2. Die Meldung hat insbesondere zu enthalten

a. die notwendigen Angaben zur Identifikation des Schiffes,

b. die notwendigen Angaben zur Identifikation des Schiffshalters oder der Schiffshalterin und des Schiffsführers oder der Schiffsführerin,

c. das Ausgangsgewässer und das Zielgewässer,

d. den Ort und den Zeitpunkt der geplanten Ein- und Auswasserung.

3. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Not- und Einsatzfahrzeuge sowie militärische Fahrzeuge aller Art.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Schiffe und andere Wasserfahrzeuge gemäss § 3 Absatz 1 sind bei jedem Gewässerwechsel vor der Einwasserung durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht zu reinigen und, soweit möglich, auf gebietsfremde aquatische Organismen zu kontrollieren. Vorbehalten bleibt die Reinigungspflicht bei nautischen Veranstaltungen gemäss § 7.

2. Die Reinigung hat nach dem aktuellen Stand der Technik und schiffstypengerecht zu erfolgen. Sie hat insbesondere Rumpf, Antrieb, Bilgen, Wasserballasttanks, Ein- und Auslässe sowie Ausrüstungsgegenstände und Transportmittel zu umfassen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlässt in Absprache mit den zuständigen Fachstellen Weisungen über die Reinigung.

3. Die Reinigung ist nach deren Abschluss dem Strassenverkehrsamt zu melden.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Bei nautischen Veranstaltungen ist für gewisse Schiffstypen die Selbstreinigung zulässig. Eine geschulte Kontrollperson des Veranstalters oder der Veranstalterin hat die gereinigten Schiffe zu kontrollieren und stellt den entsprechenden Reinigungsnachweis aus.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann in Absprache mit den zuständigen Fachstellen Weisungen über die Selbstreinigung, die Kontrollen von nautischen Veranstaltungen und die Schulung der Kontrollpersonen erlassen. Es bestimmt eine zuständige Kontaktstelle für Veranstalterinnen oder Veranstalter und in Absprache mit den zuständigen Fachstellen die Schiffstypen und die entsprechenden Freigabeprozesse.

3. Für die Schulung der Kontrollpersonen gilt § 9 Absatz 4.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Das Strassenverkehrsamt kann in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Melde- und Reinigungspflichten gemäss den §§ 4 bis 7 bewilligen.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis die geeigneten öffentlichen und privaten Reinigungsstellen im Kanton Luzern. Sie kann geeignete ausserkantonale Reinigungsstellen in das Verzeichnis aufnehmen.

2. Eine Reinigungsstelle ist geeignet, wenn

a. ihre Infrastruktur, insbesondere die Entwässerung, dem Stand der Technik entspricht und

b. das Personal in der fachgerechten Reinigung geschult ist.

3. Die Reinigungsstellen haben die fachgerechte Reinigung nach § 6 sicherzustellen und stellen den entsprechenden Reinigungsnachweis aus.

4. Die Dienststelle Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungsstellen und führt regelmässige Kontrollen und Schulungen durch. Sie kann Dritte mit der Kontroll- und Schulungstätigkeit beauftragen.

5. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann in Absprache mit den zuständigen Fachstellen Weisungen über die Anforderungen an die Reinigungsstellen erlassen.

Melde- und Reinigungspflicht

1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einwasserungsstellen sorgen mit geeigneten Mitteln dafür, dass die Anlagen nicht von Unberechtigten für das Einwassern von Schiffen benutzt werden.

2. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von betreuten Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung nach einem Gewässerwechsel eine Freigabe gemäss § 4 vorliegt.

Weitere Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Prävention sowie zur Bekämpfung von invasiven aquatischen Neobiota, wie beispielsweise ein Einwasserungsverbot, anordnen. Die Massnahmen sind zu befristen und regelmässig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

2. Bei der Anordnung von Massnahmen kann der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschliessen, wenn eine weitere Verbreitung der Art gesundheitliche oder bedeutende wirtschaftliche oder ökologische Schäden in der Umgebung erwarten lässt.

Weitere Massnahmen

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist die zuständige Koordinationsstelle für invasive aquatische Neobiota. Sie berät die kantonalen Fachstellen und empfiehlt geeignete Massnahmen.

2. Sie führt in Abstimmung mit der Dienststelle Umwelt und Energie ein regelmässiges Monitoring der luzernischen Gewässer durch.

3. Sie steuert und koordiniert notwendige Massnahmen zur Früherkennung und zur Beurteilung von Risiken durch invasive aquatische Neobiota und koordiniert den regelmässigen Austausch mit anderen Kantonen und externen Experten.

4. Sie sorgt für die dafür erforderliche Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bevölkerung.

Schlussbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen die §§ 4 Absätze 1 und 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 werden gemäss § 53 Absatz 2b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 18. September 1990 mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5 000 Franken, bestraft.

2. Die Luzerner Polizei oder das Strassenverkehrsamt können vom Schiffshalter oder von der Schiffshalterin verlangen, dass das Meldeverfahren zur Freigabe der Einwasserung sowie die Reinigung nachzuholen sind.

3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann bei Widerhandlungen gegen § 7 Absatz 1 dem Veranstalter oder der Veranstalterin einer nautischen Veranstaltung die Berechtigung zur Ausstellung von Reinigungsnachweisen entziehen.

Schlussbestimmungen

1. Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung ergehen, sind nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 anfechtbar.

2. Bei automatisierten Freigaben im Sinn von § 4 Absatz 4 kann insbesondere bei nicht erfolgter Einwasserungfreigabe beim Strassenverkehrsamt ein kostenpflichtiger anfechtbarer Entscheid verlangt werden.

Schlussbestimmungen

1. Schiffe mit Luzerner Kennzeichen erhalten mit Inkrafttreten dieser Verordnung eine Freigabe für das Gewässer gemäss dem nach § 11 der Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 zugeteilten Nummernbereich (Heimatgewässer). Verfügen sie im elektronischen System über einen anderslautenden Eintrag, so geht dieser vor.

Schlussbestimmungen

1. Die Allgemeinverfügung betreffend Einwasserungsverbot auf dem Sempacher-, Baldegger- und Rotsee vom 10. Dezember 2024 (Regierungsratsentscheid Nr. 1359) wird aufgehoben.

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