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CH-LU
§ 9 Verordnung über die Schifffahrt - Ein- und Auswassern
Gemeinsame Bestimmungen - Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
§ 9 Verordnung über die Schifffahrt · Ein- und Auswassern
1. Kleinere Schiffe wie Segeljollen, Ruderboote und dergleichen dürfen nur an dafür geeigneten Stellen ein- und ausgewassert werden. Die Ufer sowie die Pflanzen- und die Tierwelt dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
2. Die übrigen Schiffe sind an den behördlich bewilligten Wasserungsstellen ein- und auszuwassern.
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