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787 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Schifffahrt - Anlege- und Gästeplätze

Gemeinsame Bestimmungen - Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
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§ 8 Verordnung über die Schifffahrt · Anlege- und Gästeplätze

1. Bei Anlege- und Gästeplätzen ist die Dauer der Erlaubnis zum Stillliegen in der Regel angegeben. Unabhängig von dieser Angabe darf dasselbe Schiff im gleichen Hafen pro Kalenderjahr während maximal 30 Tagen auf einem Anlege- oder Gästeplatz stillliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer gültigen Vignette gemäss § 6 Absatz 2.

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