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787 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Schifffahrt - Standplätze

Gemeinsame Bestimmungen - Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
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§ 7 Verordnung über die Schifffahrt · Standplätze

1. Unter Vorbehalt der notwendigen baurechtlichen Bewilligungen und sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können als Standplätze bewilligt werden

a. Wasserplätze in Bootshäfen, Schiffshäusern und an Steganlagen,

b. Einzelbojen und Bojenfelder,

c. Trockenplätze auf Ufergrundstücken,

d. Werftbetrieben mit Kollektiv-Schiffsausweis gemäss Artikel 96a der Binnenschifffahrtsverordnung auf Binnengrundstücken höchstens 20 Trockenplätze pro Betrieb.

2. Die Schifffahrtsbehörde kann Trockenplätze auf Binnengrundstücken für höchstens zwei Schiffe pro Grundstück anerkennen, sofern die Halterin oder der Halter den Standort angibt und die verlangten Bestätigungen vorlegt. Schiffe mit Standplatz auf einem Binnengrundstück müssen nach jedem Gebrauch ausgewassert und auf dem bewilligten Standplatz abgestellt werden.

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