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787 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Schifffahrt - Verkehrszulassung

Gemeinsame Bestimmungen - Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
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§ 6 Verordnung über die Schifffahrt · Verkehrszulassung

1. Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes ist ein bewilligter Standplatz im Sinn dieser Verordnung nachzuweisen.

2. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. Die Bewilligung wird in Form einer Vignette erteilt. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.

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