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787 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Schifffahrt - Ausübung der Schifffahrt

Gemeinsame Bestimmungen - Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
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§ 5 Verordnung über die Schifffahrt · Ausübung der Schifffahrt

1. Die Schifffahrt auf den stehenden Gewässern ist im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften frei.

2. Das Befahren der Fliessgewässer mit Schiffen und Flossen ist untersagt. Für gewerbsmässige Riverrafting-Fahrten können Ausnahmen bewilligt werden. Schiffsfahrten der Polizei und der Feuerwehr sind erlaubt.

3. Auf der Kleinen Emme und auf der Reuss ab den Sentibrücken flussabwärts sind ohne Bewilligung erlaubt

a. Fahrten der Berufsfischerei,

b. Fahrten der Pontoniere, sofern sie nicht nach der Verordnung über die militärische Schifffahrt vom 1. März 2006 einer Bewilligung bedürfen,

c. Fahrten zum Bau und Unterhalt von Anlagen und Leitungen,

d. motorlose Schlauchboote, Paddelboote, Strandboote und dergleichen.

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