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CH-LU
§ 43 Verordnung über die Schifffahrt - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 43 Verordnung über die Schifffahrt · Übergangsbestimmungen
1. Für ausserkantonale Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf einer Warteliste aufgeführt waren, bleibt der Besitzstand beim Rang gewahrt.
2. Bereits auf dem Sempachersee zugelassene Schiffe
a. mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
b. mit Verbrennungsmotoren mit einer Antriebsleistung über 70 kW,
c. deren Verbrennungsmotoren die Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer 7.2 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993 nicht erfüllen,