Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787 CH-LU

§ 40a Verordnung über die Schifffahrt

Besondere Bestimmungen - Zugersee
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40a Verordnung über die Schifffahrt

1. Bei der Verwendung von Drachensegelbrettern auf luzernischem Gebiet ist zum Seeufer ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten. Diese Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden.

← § 40 Verordnung über die Schifffahrt Zweck § 41 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →