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CH-LU
§ 40 Verordnung über die Schifffahrt - Verkehrsbeschränkungen
Besondere Bestimmungen - Hallwilersee
§ 40 Verordnung über die Schifffahrt · Verkehrsbeschränkungen
1. Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen bei Nacht nicht verkehren. Das Nachtfahrverbot gilt nicht für die Fahrgastschiffe und die Schiffe der Berufsfischerei im Berufseinsatz.
2. Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.
2bis Die Verwendung tragflügelähnlicher Vorrichtungen, die den Rumpf eines Segelschiffes, eines Segelbretts oder eines anderen Schwimmkörpers aus dem Wasser heben, ist in der inneren Uferzone untersagt.
3. Das Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten sowie mit Drachensegelbrettern ist untersagt. Segelbretter dürfen nicht bei Nacht verwendet werden.