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787 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Schifffahrt - Begriffe

Gemeinsame Bestimmungen - Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 4 Verordnung über die Schifffahrt · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeutet

a. «Standplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum dauernden Stationieren von Schiffen,

b. «Anlegeplatz» und «Gästeplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum befristeten Anlegen oder Festmachen von Schiffen,

c. * «Wasserungsstelle»: ein behördlich bewilligter Ort mit oder ohne technische Anlage zum Ein- oder Auswassern von Schiffen,

d. «gewerbsmässig»: eine Dienstleistung, die regelmässig gegen Entgelt (Geld- oder Naturalleistung) erbracht oder öffentlich angeboten wird.

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