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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Schifffahrt - Begriffe
Gemeinsame Bestimmungen - Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 4 Verordnung über die Schifffahrt · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeutet
a. «Standplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum dauernden Stationieren von Schiffen,
b. «Anlegeplatz» und «Gästeplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum befristeten Anlegen oder Festmachen von Schiffen,
c. * «Wasserungsstelle»: ein behördlich bewilligter Ort mit oder ohne technische Anlage zum Ein- oder Auswassern von Schiffen,
d. «gewerbsmässig»: eine Dienstleistung, die regelmässig gegen Entgelt (Geld- oder Naturalleistung) erbracht oder öffentlich angeboten wird.