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787 CH-LU

§ 39 Verordnung über die Schifffahrt - Warteliste

Besondere Bestimmungen - Hallwilersee
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§ 39 Verordnung über die Schifffahrt · Warteliste

1. Das Strassenverkehrsamt führt für die Zulassung von Schiffen mit Verbrennungsmotoren und von Segelschiffen eine Warteliste.

2. Für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben bei der Vergabe frei werdender Plätze Vorrang.

3. Die Bewilligungszusicherung verfällt, wenn innert sechs Monaten kein Schiff immatrikuliert wird.

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